Wird bei der Übergabe der Mietsache ein Schaden an dieser oder den Einrichtungen festgestellt, so ist der Mieter zum Ersatz des entstandenen Schadens abzüglich der allgemein üblichen Nutzungsdauer verpflichtet.
Dabei ist streng vorgeschrieben, welche Gründe zugelassen sind und welche nicht.
Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung schriftlich.
Wird nichts vereinbart, muss auch nichts gezahlt werden, auch nicht nachträglich! Über eine Antwort Ihrer Seite wäre ich Ihnen sehr dankbar.